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AGB 2022-04-04T09:52:42+02:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Mobiles Sandstrahlen Winter GmbH
Ober der Dreifaltigkeit 26
3484 Grafenwörth

Firmenbuchnummer: FN401710a
UID Nr.: ATU68150314

im Folgenden „Mobiles Sandstrahlen“ genannt.

1. Geltungsbereich

Für alle aktuelle und zukünftigen Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers gelten nachfolgende Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls Vertragsinhalt, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit Auftragserteilung gelten die nachfolgenden Bedingungen als anerkannt.

Telegrafische, telefonische, mündliche oder Änderungen per Telefax bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung mit Unterschrift.

Allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote und Preise

Angebote sind – wenn nicht explizit anders angegeben – freibleibend bzw. unverbindlich.

Abschlüsse, Vereinbarungen oder Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Firma Mobiles Sandstrahlen verbindlich, oder wenn durch Übersendung von Ware und/oder Rechnung entsprochen wird. Bei ggf. widersprechenden Vertragsunterlagen gilt der von Firma Mobiles Sandstrahlen formulierte Vertragstext.

Die in Prospekten, Angeboten, Maßblättern, Preislisten und im Internet etc. enthaltenen Daten gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.?

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Firma „Mobiles Sandstrahlen“. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Weiterleitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.

Der Preis der Leistung oder der Ware versteht sich – wenn nicht explizit anders angegeben – ohne Skonto und Nachlässe zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer, Import- oder Exportlizenzen, Devisen- oder sonstige behördliche Genehmigungen.

Firma „Mobiles Sandstrahlen“ ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug und bis zum Vertragsabschluss eine Preiserhöhung eingetreten ist. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise werden die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise berechnet.

Verpackungs-, Transport- und Übergabekosten werden gesondert berechnet.

3. Leistung, Lieferung und Eigentumsvorbehalt

Alle Leistungs-/Liefertermine und Leistungs-/Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich – sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten der Lieferanten, wobei Mobiles Sandstrahlen in höchstem Maße bemüht ist, zunächst zugesagte Termine einzuhalten.

Fristen verlängern sich – ohne den Auftraggeber seiner Verpflichtungen zu entbinden – wenn dieser oder der von ihm Beauftragte seinen Verpflichtungen uns gegenüber in technischer, kaufmännischer oder finanzieller Hinsicht nicht nachkommt, etwa Pläne, Angaben, Genehmigungen, Freigaben etc. verspätet zur Verfügung stellt, Vorauszahlungen und/oder die vereinbarten Sicherheiten nicht leistet etc.

Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Fristen, die nicht mit einem Kalendertag angegeben werden, beginnen mit Vertragsschluss, außer es ist nachfolgend abweichend geregelt. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Termin oder eine Frist erneut zu vereinbaren.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von Mobiles Sandstrahlen, Lieferfristen oder Liefertermine aus welchen Gründen immer zu verschieben. Erklärt der Auftraggeber, die Lieferung oder Teile hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, hat der Auftragnehmer das Recht auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu bestehen. In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum Ersatz der entstandenen Mehrkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, inklusive Lagerkosten verpflichtet.

Die Leistungspflicht von Mobiles Sandstrahlen umfasst nicht die Verpackung – wurde ausnahmsweise die Verpackung durchgeführt geschieht dies in handelsüblicher Weise, um unter üblichen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Die verwendete Verpackung wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedenfalls bis zur Zahlung der gegenständlichen Forderung, Eigentum der Firma „Mobiles Sandstrahlen“. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

Wird die Ware mit anderen, nicht der Firma Mobiles Sandstrahlen gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwirbt Mobiles Sandstrahlen Miteigentum an dieser neuen „Sache“ im Verhältnis des Wertes der Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten „Sachen“ zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf diese neue „Sache“.

Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet oder vereinigt, entstehenden Forderungen an Dritte werden vom Auftraggeber schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen samt Zinsen und Kosten an Mobiles Sandstrahlen abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken. Weiters ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer seine Abnehmer bekannt zu geben, Bucheinsicht zu gewähren und Mobiles Sandstrahlen die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Auftraggeber muss die Abtretung auf Verlangen seinem Abnehmer bekanntgeben. Firma Mobiles Sandstrahlen ist jederzeit berechtigt, dem Abnehmer die Abtretung der Forderung offenzulegen.

Der Auftraggeber ist, solange er allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Geld, das er als Entgelt für die von Mobiles Sandstrahlen gelieferte Ware von seinem Abnehmer erhält, zur Bezahlung der offenen Forderung zu verwenden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mobiles Sandstrahlen von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung des Auftragnehmer-Eigentums an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

Weitere als in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestandene Rechte und Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist während der gesamten Dienstleistungszeit ein Vertreter des Auftraggebers zugegen um ggf. Fragen zu beantworten oder im Notfall Alarm zu geben.

4. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bzw. die vertraglich vereinbarte Leistung nach Durchführung bzw. bei Lieferung/Abholung unverzüglich auf sichtbare Mängel zu überprüfen.

Im Falle der Übernahme einer vereinbarten Leistung ist er Auftraggeber verpflichtet, gemeinsam mit dem Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll auszufüllen und zu unterfertigen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so gilt die vereinbarte Leistung als mangelfrei übernommen.

Beigestellte Pläne, Werkszeugnisse, Statik, Stücklisten, Materialauszüge etc. sind unverzüglich nach ihrem Einlangen beim Auftraggeber sorgfältig zu überprüfen. Wird nicht binnen acht Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen widersprochen, gelten diese als genehmigt bzw. abgenommen.

Der Auftragnehmer versichert, dass die Vertragsgegenstände, sofern dies im Auftrag des Auftraggebers erfolgt, ordnungsgemäß verpackt und versendet werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, beschädigte Sendungen nicht anzunehmen. Etwaige Transportschäden sind sofort bei Übernahme der Ware in Gegenwart des Überbringers festzustellen und auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Spätere Beanstandungen können keine Berücksichtigung finden.

Bruchschaden der Postsendung ist am Tag des Empfangs dem Auftragnehmer schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Geltendmachung von Ansprüchen behilflich zu sein.

Lieferung durch Post oder sonstige dritte Unternehmen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr trägt der Empfänger auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Rollgeld geht auch in diesem Fall zu Lasten des Empfängers/ Auftraggebers.

5. Bezahlung

Die Zahlung der gelegten Rechnungen ist binnen 7 Tagen netto vorzunehmen bzw. gilt ggf. die angebotenen und vereinbarten Bedingungen. Der Auftragnehmer ist bei Verzug des Auftraggebers berechtigt, Zinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Nationalbankdiskontsatz und den Ersatz aller durch den Verzug bedingten Betreibungskosten zu berechnen. Zahlungseingänge werden zunächst auf Kosten (Spesen), dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet.

Kommt der Auftraggeber bei ggf. gewährten Teilzahlungen in Verzug, so wird die Forderung in voller Höhe sofort fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Verwenders kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht Vollkaufmann, oder der Vertrag gehört nicht zum Betrieb des Handelsgewerbe des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer kann sich auf den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes nicht berufen, wenn ihm eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt, er für seine mangelbehaftete Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestürzt wird, unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Der Auftragnehmer ist zu jederzeitiger Abtretung der Forderung an Dritte ausdrücklich befugt.

6. Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz

Das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen, liegt ausschließlich bei der Firma Mobiles Sandstrahlen. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Wandlung des Vertrages.

Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber erforderliche Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Kommt dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er über Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung etc., entfallen alle Ansprüche.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände bzw. Leistungen besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die Vermutung, dass ein Mangel, der binnen 6 Monaten nach der Übergabe des Liefergegenstandes bzw. der Leistung offenbar wird, bereits bei Übergabe bestanden hat, tritt nicht ein.

Schadenersatzansprüche aller Art inklusive Verschulden bei Vertragsverhandlungen, anwendungstechnische Hinweise, Anleitungen und Ratschläge sowie unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird.

Nach dem Strahlvorgang besteht innerhalb weniger Stunden die Gefahr von Flugrostbefall. Daher ist die umgehende Weiterverarbeitung (Grundieren, Lackieren, Verzinken, Pulverbeschichten, …) zwingend erforderlich. Bei Gussteilen sollte nach dem Strahlen sofort grundiert bzw. lackiert werden!

Eine durch eindringende Strahlpartikel oder andere Sandstrahleinwirkung entstandene Funktionsstörung mechanischer, elektromechanischer oder ähnlicher Art (an Teilen, Abläufen, Maschinen, Motoren etc.) ist kein Grund einer Reklamation oder Ersatzforderung beigestellter oder überlassener Waren.?

Durch die Art der Bearbeitung ist in keinem Falle eine wie immer geartete Materialveränderung durch Verziehen, Mattieren, Zerkratzen, Durchlöchern, Abbrechen durch Materialabtragung etc. gänzlich zu verhindern. Haftungsansprüche jedweder Art können daher nicht angemeldet werden.

Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag der Leistung bzw. der Ware beschränkt. Für Dritt- und Folgeschäden kann nicht gehaftet werden, auch nicht für reine Vermögensschäden.

Reinigung und Entsorgung des Strahlmittels etc. erfolgt durch den Auftraggeber, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Für Folgeschäden, die durch Strahlmittel bzw. Strahlmittelrückstände usw. auftreten können, übernimmt die Firma Mobiles Sandstrahlen keinerlei Haftung.

Soweit die Haftung gegenüber der Firma Mobiles Sandstrahlen begrenzt ist, hat der Auftraggeber die Firma Mobiles Sandstrahlen von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer versendet auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Für Leistungen außerhalb des Erfüllungsorts werden Reisekosten lt. Angebot in Rechnung gestellt.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.

8. Sonstige Bedingungen

Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht, die Vertragsparteien treffen eine Rechtswahl dahingehend, dass Österreichisches Recht sowohl materiell als auch formell auf Vertragsstreitigkeiten anzuwenden ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht.